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Elternunterhalt Berechnung

Ein Kind ist gegenüber seinen Eltern genauso wie umgekehrt grundsätzlich nach bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen zum Unterhalt verpflichtet. Dieser Unterhaltsanspruch kann durch den Sozialhilfeträger bei Leistungen von Sozialhilfe auf diesen übergeleitet werden. Dabei kann der Unterhaltspflichtige sowohl aus Einkommen als auch aus Vermögen zum Unterhalt herangezogen werden, je nachdem wie die Berechnung des Elternunterhalts ausfällt.

Das Verfahren beginnt mit der sogenannten Überleitungsanzeige des Sozialamtes. Die Überleitungsanzeige ist Voraussetzung dafür, dass das Sozialamt die bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüche selbst geltend machen kann. Üblicherweise wird mit der Überleitungsanzeige ein Auskunftsverlangen verbunden. Dies kann sowohl auf bürgerlich-rechtliche Gesetzesgrundlage als auch auf sozialrechtliche Gesetzesgrundlage gestützt werden.

Sollte letzteres der Fall sein, so kann hiergegen, weil es sich um ein Verwaltungsakt handelt zwar Widerspruch eingelegt werden, dieser wird jedoch in der Regel, abgesehen von der offenkundigen Verwirkung, wenig Aussichten auf Erfolg haben. Die nach bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen geltend gemachte Auskunftsaufforderung muss notfalls vor dem zuständigen Amtsgericht -Familiengericht- von dem Sozialamt durchgesetzt werden.

Wichtig zu wissen in diesem Zusammenhang ist schon, dass der nicht mit dem bedürftigen Elternteil verwandte Ehegatte des Unterhaltspflichtigen nicht zur Auskunftserteilung bzgl. seines Vermögens verpflichtet ist. Bereits hier bietet sich aufgrund der damit eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten an, dass ein Rechtsanwalt beauftragt wird um schon hier steuernd, insbesondere auch schon durch eine interne Berechnung des Elternunterhaltes, einzugreifen.

Nachdem das Sozialamt die vermeintlichen Unterhaltsansprüche in einer Elternunterhalt Berechnung ermittelt hat, wird die Zahlungsaufforderung versandt. Spätestens aber jetzt sollte ein Rechtsanwalt beauftragt werden die Elternunterhalt Berechnung zu prüfen, da nach der Erfahrung des Verfassers die Sozialämter in der Regel versuchen den maximalen Betrag "herauszuholen" und den Unterhalt zu Ihren Gunsten hochrechnen.

Hier muss eine fachgerechte konkrete Einzelfallprüfung vorgenommen werden die auch beachtet, ob möglicherweise eine Verwirkung eingetreten ist oder aus sozialrechtlichen Härtegründen eine prozentuale Reduzierung des Unterhalts bei der Berechnung des Elternunterhalts durchgesetzt werden kann.

Beachten Sie insbesondere dass die bloße Zahlungsaufforderung des Sozialamtes nicht vollstreckt werden kann. Falls Sie mit der Berechnung des Elternunterhalt durch das Sozialamt nicht einverstanden sind, müsste zunächst das Sozialamt vor dem zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - Klage erheben und das Gericht Sie rechtskräftig zur Zahlung eines bestimmten Betrages verurteilen.

Erst mit dem rechtskräftigen Urteil wäre eine Zwangsvollstreckung möglich. Falls Sie tatsächlich von dem Amtsgericht -Familiengericht - verurteilt worden sind, kann innerhalb der Rechtsmittelfrist Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werden. Es kann aber auch gegen bereits rechtskräftige Titel durch notfalls Abänderungsklage vorgegangen werden, wenn sich die Verhältnisses entsprechend geändert haben. Auch hier bietet sich bei Änderungen eine anwaltliche Überprüfung der Berechnung des Elternunterhalts auch bereits rechtskräftiger Unterhaltstitel an.


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