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Schonvermögen Elternunterhalt

Besitzt der auf Elternunterhalt in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige Vermögen, so sind die Erträge aus diesem Vermögen (z.B. Zinseinnahmen oder Mieteinnahmen) als Einkommen mit zu berücksichtigen. Grundsätzlich muss der Unterhaltsverpflichtete darüber hinaus auch den Stamm seines Vermögens für Unterhaltszwecke einsetzen (d.h. das Vermögen verwerten). Während jedoch beim Einsatz des Vermögens im Rahmen des Unterhalts minderjähriger Kinder in stärkerem Masse die Verwertung des Vermögens verlangt werden kann, sind beim Schonvermögen bei Elternunterhalt nach derzeit herrschender Rechtsprechung weniger strenge Maßstäbe zugrunde zu legen.

Dies bedeutet zunächst folgendes: Wenn schon beim Unterhalt minderjähriger Kinder die Verwertung des Vermögens nicht erwartet werden kann, dann muss dies erst recht beim sogenannten Schonvermögen bei Elternunterhalt gelten. Bezüglich des Schonvermögens bei Elternunterhalt hat der BGH in einem vielbeachteten Urteil (Urteil vom 30.08.2006, Az.: XII ZR 98/04) entschieden dass die Höhe des Schonvermögens sich ergibt aus dem Umfang der neben der gesetzlichen Rentenversicherung unterhaltsrechtlich zuzubilligenden ergänzenden Altersvorsorge. Danach dürfen 5 % des monatlichen Bruttoeinkommens unterhaltsrechtlich abgezogen werden.

Dem Unterhaltspflichtigen ist dann auch Schonvermögen bei Elternunterhalt in der Höhe zu belassen, wie er es mit diesen Aufwendungen im Laufe seines Erwerbslebens hätte ansparen können. In dem vom BGH entschiedenen Fall waren dies etwa 100.000,00 € (dortiger Bruttolohn = € 2.143,85, 5 % hieraus = 107,19 €/monatlich x 35 Jahre Berufsleben + 4 % Verzinsung). Der dortige Kläger hatte aber kein Immobilienvermögen und war noch berufstätig. Rechtssicherheit dürfte inzwischen bzgl. der Frage bestehen, ob beim Elternunterhalt von dem Unterhaltsverpflichteten die Verwertung eines selbstgenutzten angemessenen Eigenheims verlangt werden kann, wenn sonst kein einzusetzendes Vermögen vorhanden ist. Diese Frage ist spätestens seit der Entscheidung des BGH vom 19.03.2003 mit Nein zu beantworten.

Das Leben in einem eigenen Familienheim hat nach Ansicht des BGH häufig die Lebensgestaltung des Unterhaltsverpflichteten und seiner Familie bereits so lange Zeit geprägt, dass die Veräußerung oder Vermietung für den Unterhaltsverpflichteten grundsätzlich unzumutbar ist, wobei es unerheblich ist, ob der Erhalt des selbstgenutzten Grundbesitzes auch im Hinblick auf eine angemessene Altersversorgung erforderlich ist.

Die Verwertung eines angemessenen selbst genutzten Immobilienbesitzes (Familienheim) kann in der Regel als Schonvermögen bei Elternunterhalt daher nicht gefordert werden. Unzumutbar wäre auch eine Verwertung die zu einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil führen würde. Im Übrigen gelten die allgemeinen Kriterien für die Zumutbarkeitsprüfung, wobei nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass die Unterhaltspflicht gegenüber Eltern vom Gesetzgeber mit minderer Intensität ausgestaltet wurde, wie sich schon aus der grundsätzlichen Nachrangigkeit gegenüber anderen Berechtigten (wie etwa Kindern ergibt).

Letztlich hängen Art und Umfang der Pflicht zur Verwertung des Vermögensstammes, also die Ermittlung des Schonvermögens bei Elternunterhalt aber von den individuellen wirtschaftlichen Umständen des Einzelfalles bei einer dann vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ab.

Im Übrigen zitiere ich aus dem zuvor genannten Urteil des BGH wie folgt:
"Ist es dem Schuldner des Anspruchs auf Elternunterhalt aber gestattet die zur eigenen Alterssicherung notwendigen Beträge zusätzlich zurückzulegen, dann müssen auch die so geschaffenen Vermögenswerte als Alterssicherung dem Zugriff des Unterhaltsgläubigers entzogen bleiben um den Zweck der Alterssicherung erreichen zu können. Zwar stellt sich dabei die Frage ob vermögensbildende Aufwendungen, wie sie etwa auch der Erwerb von Immobilien, Wertpapieren oder Fondbeteiligungen darstellen, ebenfalls als angemessene Art der Altersvorsorge anzuerkennen sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats steht es dem Unterhaltspflichtigen aber grundsätzlich frei, in welcher Weise er jenseits der gesetzlichen Rentenversicherung Vorsorge für sein Alter trifft. Wenn er sich angesichts der unsicheren Entwicklung der herkömmlichen Altersversorgungen für den Abschluss von Lebensversicherungen entscheidet muss dieser Entschluss unterhaltsrechtlich im Allgemeinen akzeptiert werden. Allerdings kann der Abschluss von Lebensversicherungen nicht die einzige Alternative für eine private Altersvorsorge sein.

Vielmehr müssen grundsätzlich auch sonstige vermögensbildende Investitionen als angemessene Art der Altersversorgungen bewilligt werden, weil sie geeignet erscheinen, diesen Zweck zu erreichen. Da insoweit der Erwerb etwa von Wertpapieren oder Fondbeteiligungen wegen der damit teilweise verbundenen Risiken unter Umständen nicht seinem Sicherheitsbedürfnis entspricht, kann im Einzelfall auch die Anlage eines bloßen Sparvermögens als anzuerkennende Art der Altersversorgung bewertet werden.

In welchem Umfang vorhandenes Vermögen im konkreten Einzelfall dem eigenen angemessenen Unterhalt einschließlich der eigenen Altersvorsorge dient und deswegen dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger entzogen ist, kann wegen der besonderen Ausgestaltung des Elternunterhaltes nur individuell beantwortet werden. Insoweit ergibt sich kein Unterschied zwischen den anrechnungsfrei zu belassenden eigenen Einkommen und einem Schonvermögen des Unterhaltsschuldners. Hat er seine Lebensstellung auf bestimmte regelmäßige Einkünfte oder ein vorhandenes Vermögen eingestellt ohne dabei unangemessenen Aufwand zu betreiben oder ein Leben in Luxus zu führen oder ist das Vermögen erforderlich um seine Vermögensstellung im Alter auf Dauer aufrecht zu erhalten, bleiben solche Vermögenspositionen nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 BGB dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger entzogen wobei der Unterhaltsbedarf während der gesamten voraussichtlichen Lebensdauer des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist.

Bei der Bemessung einer individuellen Vermögensfreigrenze sind deswegen die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen, ohne dass dies einer Pauschalierung für den Regelfall entgegenstehen müsste. Auf dieser gesetzlichen Grundlage hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des dem Beklagten zu belassenden Vermögens zu Recht die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt, insbesondere dass der Beklagte 1955 geboren ist und über kein Grundvermögen verfügt. Für seine Altersvorsorge bleiben ihm jetzt nur noch weniger als 15 Jahre Zeit wobei das Berufungsgericht zurecht auch sein relativ geringes Einkommen und die Tatsache berücksichtigt hat, dass er aus der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich eine Altersversorgung in Höhe von rund 1.145,00 € monatlich zu erwarten hat.

Bei der Beurteilung ob und in welchem Umfang das Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes zur Sicherung des eigenen angemessenen Unterhalts einschließlich der Altersvorsorge benötigt wird, sind allerdings alle Vermögenswerte zu berücksichtigen die für diesen Zweck zur Verfügung stehen. Verfügt der Unterhaltspflichtige etwa über Grundeigentum, ist zumindest zu berücksichtigen, dass er im Alter keine Mietkosten aufwenden muss und seinen Lebensstandard deswegen mit geringeren Einkünften aus Einkommen und Vermögen sichern kann. Jedenfalls in diesem Umfang ist dem Beklagten als Unterhaltsschuldner neben der gesetzlichen Rente eine zusätzliche Altersvorsorge zu belassen wobei zu berücksichtigen ist, dass außer den Lebensversicherungen keine weitere Altersvorsorge, insbesondere kein Immobilieneigentum vorhanden war."

Was als angemessenes selbstbenutztes Eigentum bei Elternunterhalt ins Schonvermögen fällt, ist im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Bestimmungen des BGB nicht konkret geregelt. Es empfiehlt sich sicherheitshalber die Frage ob Eigentum angemessen oder nicht angemessen ist, also als Schonvermögen bei Elternunterhalt zu belassen ist, in Anlehnung an die entsprechenden Vorschriften des SGB II (Hartz IV) und SGB XII (Sozialhilfe/Grundsicherung) zu bewerten.

Danach geltend im städtischen Bereich Grundstückgrößen von 400-500 m², im ländlichen Bereich bis 800 m² als angemessen. Bei Vorhandensein eines Hauseigentums gilt eine Grundfläche bis 130 m² als angemessen. Bei Eigentumswohnungen gilt eine Wohnfläche bis 120 m² als angemessen. Teilweise wird in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass diese Wohnflächen für vier Personen angedacht waren so dass pro Person weniger ein Abzug von 20 m² für angezeigt erachtet wird. Es gibt zu diesem Punkt jedoch noch keine höchstrichterliche zivilrechtlich-unterhaltsrechtliche Rechtsprechung. Es kommt auch hier bei der Bewertung von Schonvermögen bei Elternunterhalt also auf den Einzelfall an.

Im Übrigen:
Die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber eigenen Kindern und gegenüber einer Ehefrau gehen der Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Eltern vor.
Demzufolge sind von dem Einkommen entsprechende Abzüge für Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt vorzunehmen bevor ein dann evtl. noch verbleibender Betrag an den Elternteil zu zahlen wäre.


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