Schonvermögen Elternunterhalt
"Ist es dem Schuldner des Anspruchs auf Elternunterhalt aber gestattet die zur eigenen Alterssicherung notwendigen Beträge zusätzlich zurückzulegen, dann müssen auch die so geschaffenen Vermögenswerte als Alterssicherung dem Zugriff des Unterhaltsgläubigers entzogen bleiben um den Zweck der Alterssicherung erreichen zu können. Zwar stellt sich dabei die Frage ob vermögensbildende Aufwendungen, wie sie etwa auch der Erwerb von Immobilien, Wertpapieren oder Fondbeteiligungen darstellen, ebenfalls als angemessene Art der Altersvorsorge anzuerkennen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats steht es dem Unterhaltspflichtigen aber grundsätzlich frei, in welcher Weise er jenseits der gesetzlichen Rentenversicherung Vorsorge für sein Alter trifft. Wenn er sich angesichts der unsicheren Entwicklung der herkömmlichen Altersversorgungen für den Abschluss von Lebensversicherungen entscheidet muss dieser Entschluss unterhaltsrechtlich im Allgemeinen akzeptiert werden. Allerdings kann der Abschluss von Lebensversicherungen nicht die einzige Alternative für eine private Altersvorsorge sein.
Vielmehr müssen grundsätzlich auch sonstige vermögensbildende Investitionen als angemessene Art der Altersversorgungen bewilligt werden, weil sie geeignet erscheinen, diesen Zweck zu erreichen. Da insoweit der Erwerb etwa von Wertpapieren oder Fondbeteiligungen wegen der damit teilweise verbundenen Risiken unter Umständen nicht seinem Sicherheitsbedürfnis entspricht, kann im Einzelfall auch die Anlage eines bloßen Sparvermögens als anzuerkennende Art der Altersversorgung bewertet werden.
In welchem Umfang vorhandenes Vermögen im konkreten Einzelfall dem eigenen angemessenen Unterhalt einschließlich der eigenen Altersvorsorge dient und deswegen dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger entzogen ist, kann wegen der besonderen Ausgestaltung des Elternunterhaltes nur individuell beantwortet werden. Insoweit ergibt sich kein Unterschied zwischen den anrechnungsfrei zu belassenden eigenen Einkommen und einem Schonvermögen des Unterhaltsschuldners. Hat er seine Lebensstellung auf bestimmte regelmäßige Einkünfte oder ein vorhandenes Vermögen eingestellt ohne dabei unangemessenen Aufwand zu betreiben oder ein Leben in Luxus zu führen oder ist das Vermögen erforderlich um seine Vermögensstellung im Alter auf Dauer aufrecht zu erhalten, bleiben solche Vermögenspositionen nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 BGB dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger entzogen wobei der Unterhaltsbedarf während der gesamten voraussichtlichen Lebensdauer des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist.
Bei der Bemessung einer individuellen Vermögensfreigrenze sind deswegen die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen, ohne dass dies einer Pauschalierung für den Regelfall entgegenstehen müsste. Auf dieser gesetzlichen Grundlage hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des dem Beklagten zu belassenden Vermögens zu Recht die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt, insbesondere dass der Beklagte 1955 geboren ist und über kein Grundvermögen verfügt. Für seine Altersvorsorge bleiben ihm jetzt nur noch weniger als 15 Jahre Zeit wobei das Berufungsgericht zurecht auch sein relativ geringes Einkommen und die Tatsache berücksichtigt hat, dass er aus der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich eine Altersversorgung in Höhe von rund 1.145,00 € monatlich zu erwarten hat.
Bei der Beurteilung ob und in welchem Umfang das Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes zur Sicherung des eigenen angemessenen Unterhalts einschließlich der Altersvorsorge benötigt wird, sind allerdings alle Vermögenswerte zu berücksichtigen die für diesen Zweck zur Verfügung stehen. Verfügt der Unterhaltspflichtige etwa über Grundeigentum, ist zumindest zu berücksichtigen, dass er im Alter keine Mietkosten aufwenden muss und seinen Lebensstandard deswegen mit geringeren Einkünften aus Einkommen und Vermögen sichern kann. Jedenfalls in diesem Umfang ist dem Beklagten als Unterhaltsschuldner neben der gesetzlichen Rente eine zusätzliche Altersvorsorge zu belassen wobei zu berücksichtigen ist, dass außer den Lebensversicherungen keine weitere Altersvorsorge, insbesondere kein Immobilieneigentum vorhanden war."
Die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber eigenen Kindern und gegenüber einer Ehefrau gehen der Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Eltern vor.
Demzufolge sind von dem Einkommen entsprechende Abzüge für Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt vorzunehmen bevor ein dann evtl. noch verbleibender Betrag an den Elternteil zu zahlen wäre.
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