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Selbstbehalt bei Elternunterhalt

Wichtig ist hier zunächst der sogenannte Selbstbehalt bei Elternunterhalt. Dies ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen von seinem Einkommen verbleiben soll. Für den Fall des sogenannten Elternunterhaltes hat der BGH in einer Grundsatzentscheidung vom 23.12.2002 ausgeführt, dass, je nach individuellen Verhältnissen von einem Selbstbehalt bei Elternunterhalt in Höhe von mindestens (Stand 2013/Düsseldorfer Tabelle) 1.600,00 € im Monat auszugehen ist.

Ebenfalls nach einer Entscheidung des BGH ist der über diesen Mindestselbstbehalt bei Elternunterhalt hinausgehende Betrag (besser: der über den jeweils individuell festzustellenden Selbstbehalt bei Elternunterhalt hinausgehende Betrag) jeweils bis zu 50% einzusetzen. Bei einem Nettoeinkommen von angenommen 2.000,00 € und einem angenommenen Selbstbehalt bei Elternunterhalt im konkreten Einzelfall von 1.600,00 € ergibt sich somit z.B. ein überleitbarer Unterhaltsanspruch in Höhe von 1/2 von 400,00 €, mithin 200,00 € im Monat.

Maßgebend für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit auch im Hinblick auf den konkreten Selbstbehalt bei elternunterhalt ist die Lebensstellung die dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Unterhaltsverpflichteten entspricht, so dass der Unterhaltspflichtige eine spürbare und dauerhafte Senkung seines Lebensstandards jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen braucht, als er nicht ein Leben im Luxus führt (BGH Fam. RZ 2002, 1689, NJW 2003, 128). Auch wenn nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs immer die besonderen Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden müssen, so hat der Bundesgerichtshof dennoch die inzwischen in den Leitlinien der Oberlandesgerichte enthaltenen Mindestselbstbehaltswerte beim Elternunterhalt gebilligt, so dass beim Unterschreiten dieser Werte eine Heranziehung durch das Sozialamt nicht in Betracht kommt.

Festzustellen ist hier jedoch dann auch, dass die vom Bundesgerichtshof häufig verwendete Formulierung, wonach der Schuldner beim Elternunterhalt keine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus hinnehmen müsse, so lange er keinen unangemessenen Aufwand betreibt, problematisch und irreführend ist, denn eine Unterhaltsbelastung mit zum Beispiel monatlich 200,00 € bei einem Einkommen von 2.000,00 € führt zwangsläufig zu einer nicht unbeträchtlichen Einschränkung der eigenen Lebensführung des Unterhaltsschuldners trotz eines Selbstbehaltes bei Elternunterhalt.

a. Berücksichtigung von Verbindlichkeiten:

Ob und ggf. in welchem Umfang Schulden vom Einkommen des Unterhaltsberechtigten abziehbar sind, hängt von dem Ergebnis einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung ab, wobei unter anderem der Zweck, der Zeitpunkt der Entstehung und die Dringlichkeit der Bedürfnisse des Verpflichteten und des Berechtigten miteinander abzuwägen sind. Als "Faustformel" kann dabei für alle Unterhaltsrechtsverhältnisse davon ausgegangen werden, dass solche Verbindlichkeiten die eingegangen wurden, bevor dem Verpflichteten die Bedürftigkeit des Unterhaltsverpflichteten bekannt geworden ist, absetzbar sind, wohingegen Schulden die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind, im Normalfall nicht absetzbar sind.

In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass bei der Anerkennung von Verbindlichkeiten im Rahmen des Elternunterhalts ein großzügigerer Maßstab angelegt werden kann als bei sonstigen Unterhaltsrechtsverhältnissen (insbesondere des Kindesunterhalts). Die bisherige Praxis tut sich jedoch damit schwer überzeugende Kriterien dafür zu finden, welche Verbindlichkeiten aus dem beim Elternunterhalt erhöhten Selbstbehalt selbst zu finanzieren und welche Verbindlichkeiten zusätzlich abzugsfähig sind. So wird beispielsweise teilweise die Ansicht vertreten, dass Konsumentenkredite für die Anschaffung eines PKW vom Einkommen nicht absetzbar sein sollen, da sie zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten gehören. Andere halten diese Kosten durchaus für absetzbar. Nicht absetzbar sind aber Verbindlichkeiten, die für die Bestreitung der allgemeinen Lebenshaltungskosten erforderlich sind und üblicherweise bereits bei der Festsetzung der Höhe der Selbstbehaltswerte berücksichtigt werden (wie z.B. Rundfunkgebühren, Beiträge für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung, Miete, Telefon, Nahrungsmittel, Kleidung).

Eine höhere Miete als die in den Tabellenwerten enthaltenen Beträge (in der Düsseldorfer Tabelle ist bei dem Mindestselbstbehalt von € 1.600,00 (Stand 2013) ein Anteil für die Warmmiete von 450,00 € enthalten) kann die Erhöhung des Mindestselbstbehaltes rechtfertigen wenn man bedenkt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Unterhaltspflichtige beim Elternunterhalt eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen braucht, als er nicht einen unangemessenen Aufwand betreibt.

b. Berücksichtigung der Bildung von Rücklagen:

Die Leistungsfähigkeit des auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen kann sich auch dadurch verringern, dass dieser zur Sicherstellung seines eigenen angemessenen Lebensunterhalts Rücklagen bildet, um zu verhindern, dass später bei Auftreten eines entsprechenden Bedarfs eine Kreditaufnahme notwendig wird.

Es ist anerkannt, dass beim Elternunterhalt insbesondere bei der Berechnung des Selbstbehaltes bei Elternunterhalt für die Bildung von Rücklagen ein großzügigerer Maßstab anzulegen ist als bei den übrigen Unterhaltsrechtsverhältnissen. Deshalb dürfte es in der Regel gerechtfertigt sein, dem Unterhaltspflichtigen im Rahmen des Elternunterhalts die Bildung von Rücklagen für Reparaturmaßnahmen am Eigenheim, den Erwerb eines PKW oder eine beabsichtigte Urlaubsreise zuzugestehen.

Hinzuweisen ist hier jedoch auf die Rechtsprechung des BGH, wonach eine pauschale Instandhaltungsrücklage nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen ist, sondern eine Instandhaltungsrücklage in angemessenem Umfang nur dann beachtlich ist, wenn die Erforderlichkeit zu notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen bereits konkret absehbar ist.

c. Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen:

In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit darüber, dass Lebensversicherungen notwendige Vorsorgeaufwendungen für solche Personen sind, die der gesetzlichen Versicherungspflicht nicht unterliegen oder deren angemessene Altersversorgung nicht auf andere Weise (z.B. bei Beamten) sicher gestellt ist.

Für gesetzlich Versicherte stellt sich allerdings heutzutage mehr als früher die Frage, ob Beiträge für eine ergänzende private Altersvorsorge einkommensmindernd zu berücksichtigen sind.

Der BGH hat bei einem Beamten entschieden (BGH Fam. RZ 2003, 1197) dass eine zusätzliche Lebensversicherung nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden kann, da sie auch bei Anlegen eines großzügigen Maßstabs nicht als angemessene Vorsorgemaßnahme zur Sicherung des Lebensstandards gewertet werden kann, weil der dortige Beklagte als Beamter eine laut des Gerichts bereits angemessene Altersversorgung erworben hatte.

In einer späteren Entscheidung hat der BGH (Fam. RZ 2004, 792) beim Elternunterhalt dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich zugebilligt, eine - über die primäre Alterssicherung hinaus betriebene - zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von ca. 5% des Bruttoeinkommens zu betreiben, wobei es auf die Anlageform grundsätzlich nicht ankommt.


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